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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plauer Fahrgastschifffahrt Salewski
Inhaberin Diana Salewski
Ziegeleiweg 4 in D-19395 Plau am See

  1. Beförderung von Personen
    1. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des befördernden Unternehmens verkauft. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag für ein bestimmtes Schiff und eine bestimmte Fahrt; Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
    2. Fahrkarten werden direkt am Anleger oder in den Geschäftsräumen der Gesellschaft bar verkauft; Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.
    3. Die Fahrpreise sind dem Aushang oder den gültigen Prospekten zu entnehmen.
    4. Der Fahrgast verpflichtet sich, sich so zu verhalten, dass niemand behindert, belästigt oder gefährdet wird. Den Anordnungen der Schiffsbesatzung ist Folge zu leisten.
    5. Eigenmächtiges Betreten der Fahrgastschiffe, ohne Aufforderung durch das Schiffspersonal, ist nicht gestattet. Bei Schäden durch Zuwiderhandlung ist eine Haftung ausgeschlossen.
    6. Reservierungen von Gruppen-, Charter- oder Sonderfahrten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Stornierung der Reservierung erhebt die Gesellschaft folgende Gebühren:
      – 0% des vereinbarten Preises bei Eingang der Stornierung bis 15 Tage vor Reisetermin
      – 50% bei Stornierung vom 14. Tag bis einschließlich 5. Tag vor Reisebeginn
      – 100% bei Stornierung ab dem 4. Tag vor Reisebeginn.
    7. Die Aufteilung und Anordnung von reservierten Plätzen erfolgt im Sinne eines geordneten Reiseablaufes durch den Schiffsführer.
  2. Beförderung von Sachen
    1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden.
    2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündbare, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe; unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, Gegenstände, die über die Schiffsgröße herausragen und Gegenstände, die infolge ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht mehr als Handgepäck (10 kg) angesehen werden können.
    3. Fahrräder, Einkaufs- und Kinderwagen werden soweit möglich – jedoch ohne Haftung – mitgenommen. Für den Transport der Sachen von Land zum Schiff und/oder zurück durch das Schiffspersonal wird keine Haftung übernommen. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Schiffspersonal.
    4. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzurbingen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Mitgeführte Sachen dürfen nicht auf Sitzplätzen abgestellt werden.
    5. Das Schiffspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Die Mitnahme von Rollstühlen ist vor Fahrtantritt mit dem Schiffspersonal abzustimmen.
  3. Beförderung von Tieren
    1. Auf Beförderung von Tieren sind die Ziffern 2.1, 2.4 und 2.5 sinngemäß anzuwenden.
    2. Hunde werden nur unter Aufsicht einer geeigneten Person und mit Maulkorb, sonstige Tiere nur in geeigneten Behältern befördert.
    3. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
  4. Haftung
    1. Die Gesellschaft haftet für Personenschäden an Bord ihrer Schiffe gemäß ihrer Versicherungspolice; Anleger, Brücken und Stege sind ausgeschlossen.
    2. Die im Fahrplan definierten Abfahrts- und Ankunftszeiten sind Richtzeiten. Über- bzw. Unterschreitung der Fahrzeit sind nicht beabsichtigt, aber schifffahrtsbedingt möglich. Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder durch Verspätung entstehende Unkosten besteht nicht.
    3. Bei Abbruch oder Nichtantritt der Fahrt aufgrund höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises sowie weiterer daraus resultierender Kosten.
    4. Bei Nichterfüllung des Beförderungsvertrages durch die Gesellschaft, aus welchen Gründen auch immer, wird lediglich der Fahrpreis erstattet.
    5. Für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden am Schiff und deren Einrichtung ist der jeweilige Fahrgast haftbar. Eltern haften für ihre Kinder. Bei Gruppen minderjähriger oder unter Betreuung stehender Personen besteht die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals auf dem Schiff weiter.
    6. Für Garderobe und persönliche Gegenstände, sowie deren Transport mit dem Schiff, wird – mit Ausnahme der Regelungen des Abs. 2.5 – keine Haftung übernommen.

Stand: 01.06.2019